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Leistungen - Gesetzgebung

Die von mir angebotenen Leistungen basieren auf gesetzlichen Grundlagen der schweizerischen Gesetzgebung, abgesehen von ein paar Ausnahmen wie die (empfohlene) Untersuchung der Sporttaucher. Die Leistungen hängen nicht mit der obligatorischen Krankenversicherung zusammen und die Kostenübernahme obliegt somit der Unternehmen oder sind selbst zu tragen. Ich werde Ihnen nachfolgend zusammenfassend interessenhalber die relevanten gesetzlichen Grundlagen auflisten. 

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsgesetz und Verordnungen

Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, anderseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten.

Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes

Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen:

  • Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a ArG sowie unter anderem ArGV 3)
  • Arbeits- und Ruhezeiten

Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle Betriebe und auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schweiz anwendbar ist, gibt es bestimmte Ausnahmen.

Auf folgende Betriebe und Arbeitnehmende sind weder die Vorschriften über den Gesundheitsschutz noch die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten anwendbar:

  • Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen (via AZGV gelten die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz)
  • Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschiffahrt unter der Schweizer Flagge unterstehen
  • Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienst von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften
  • Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen
  • das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen
  • Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung
  • Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen

    Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einen Betrieb oder Arbeitnehmer, so muss die kantonale Vollzugsbehörde des Arbeitsgesetzes entscheiden.

Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einen Betrieb oder Arbeitnehmer, so muss die kantonale Vollzugsbehörde des Arbeitsgesetzes entscheiden.

Strassenverkehrsgesetz (SVG)

SVG Art. 15d 

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen.

SVG Art. 25 Abs. 3. e und f SVG

Der Bunderat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über:

  • Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen

  • Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätsicherung.

 

Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Verkehrsmedizinische Untersuchungen gemäss VZV dürfen nur von anerkannten Ärzten durchgeführt werden (Art 5a VZV).

 

Verordnung des UVEK (Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) unterstehen und für weitere Unternehmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausüben. 

 

Verordnung des UVEK (Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 (EBG) unterstehen, und für weitere Unternehmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausüben.

 

Binnenschifffartsverordnung (BSV)

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.

Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen

Die ärztliche Untersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5a VZV durchgeführt werden.

Der Bewerber um einen Führerschein muss:

Geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbe­son­dere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen, und darf nach sei­nem bis­herigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraus­sichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tra­gen.

Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 75. Altersjahr alle drei Jahre und danach alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. Die Inhaber eines Führerausweises aller übrigen Kategorien haben sich ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen.

Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)

Art. 72 Absatz 3 und Art. 73

Arbeitnehmende, die als professionelle Taucherinnen und Taucher sowie Überdruckarbeitende tätig sein wollen, müssen sich von Gesetzes wegen regelmässigen medizinischen Eignungsuntersuchungen unterziehen.

Die Untersuchungen werden von der Suva veranlasst und organisiert, sobald der zuständige Arbeitgeber eine Meldung an diese erstattet hat. Die Untersuchungen werden von praktizierenden Ärzten durchgeführt. Dabei werden nach Möglichkeit solche mit tauch- und überdruckmedizinischen Kenntnissen bevorzugt. Untersuchungsraster und Intervalle werden von der Suva vorgegeben, welche sich ihrerseits weitgehend nach den Vorgaben des European Diving Technology Committee (EDTC) richtet. Die Verordnung ( EU ) Nr .1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung ( EG ) Nr.216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die künftige Lizenzierung von Piloten sowie damit im Zusammenhang stehende Tatbestände wie zum Beispiel die Tauglichkeit anhand der flugmedizinischen Untersuchung oder die Ausbildung.

Verordnung ( EU ) Nr .1178/2011

Bei Piloten, aber auch bei Flugbegleiter und Fluglotsen wird besonders auf die medizinischen Voraussetzungen geachtet. Die Flugmedizin ist heute ein eigenes spezielles Fachgebiet. Zudem müssen Piloten und Flugbegleiter in regelmässigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit mit einer Untersuchung bei einem Fliegerarzt nachweisen. Nur wenn man neben der Lizenz, auch ein so genanntes Medical besitzt, darf man fliegen.

Die Verordnung ( EU ) Nr .1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung ( EG ) Nr.216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die künftige Lizenzierung von Piloten sowie damit im Zusammenhang stehende Tatbestände wie zum Beispiel die Tauglichkeit anhand der flugmedizinischen Untersuchung oder die Ausbildung.